Stellungnahme zum„Referentenentwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat einen ➚ „Referentenentwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ vorgelegt und um Stellungnahmen bis zum 16.06.2026 gebeten.

Unser Verein ist der Auffassung, dass die geplante Einbindung von Fusionsanlagen in das Strahlenschutzgesetz regulatorisch unzureichend ist. Die politische Entscheidung, Kernfusion primär im Rahmen des Strahlenschutzrechts zu regeln, greift aus unserer Sicht zu kurz und berücksichtigt nicht hinreichend die Erfahrungen, die beim Aufbau des atomrechtlichen und untergesetzlichen Regelwerks für kerntechnische Anlagen gewonnen wurden.

Der Referentenentwurf sieht die Aufnahme der Kernfusion in das StrlSchG über die Erweiterung der Aufzählung von „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung“ (§ 5 (2) Satz 1 und § 10 (1) Nummer 1) vor. Die klassischen Strahlungsanlagen erzeugen Strahlung primär elektrisch, elektromagnetisch oder durch Beschleunigung geladener Teilchen. Die Kernfusion basiert jedoch auf echten Kernreaktionen.

Damit sortiert man die Kernfusion, unter Missachtung ihrer Spezifika, einfach einer Gerätegruppe zu. Die strukturelle Ähnlichkeit der Kernfusion zu kerntechnischen Anlagen wird insbesondere gesehen in:

  1. der Zielsetzung und Betriebsweise von Kernfusionsreaktoren:
    • der kontinuierlichen Energieproduktion im Kraftwerksmaßstab durch Kernreaktionen,
    • verbunden mit einer jährlichen Tritium-Emission in der gleichen Größenordnung wie von Kernkraftwerken
    • der Nutzung thermischer Prozesse mit Dampferzeugung, Druck- und Kühlsystemen,
    • einem jahrzehntelangen industriellen Dauerbetrieb mit Netzintegration.
  2. den sicherheitstechnischen Anforderungen mit der Notwendigkeit:
    • der Betrachtung komplexer Störfallszenarien infolge gekoppelter Systeme aus Plasma, Magnetfeldern, Kryotechnik, Tritiumchemie, Neutronenphysik, Wärmeabfuhr und Materialdegradation,
    • umfassender Sicherheitsanalysen, einschließlich großräumiger Freisetzungsmodelle,
    • der Bewertung von Einwirkungen Dritter, insbesondere Terror- und Sabotageszenarien,
    • der Erforderlichkeit einer belastbaren Sicherheitsarchitektur,
    • einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung,
    • der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.
  3. den radiologischen und betriebstechnischen Eigenschaften:
    • der Größe der Tritiuminventare,
    • der Notwendigkeit des Transports erheblicher Mengen von Tritium als Fusionsbrennstoff,
    • der Notwendigkeit von Fortluft-, Abwasser- und Umgebungsüberwachung,
    • der Notwendigkeit von hochspezialisierten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten unter radiologischen Bedingungen, der neutroneninduzierten Aktivierung von Materialien und Komponenten.
  4. der Entsorgungs- und Rückbauverantwortung:
    • Festlegung der gesetzlichen Verpflichtung des Betreibers zum Rückbau,
    • dem Anfall großer Mengen aktivierter Strukturmaterialien, kontaminierter Komponenten und tritiumhaltiger Reststoffe,
    • der Notwendigkeit des Aufbaus geeigneter geschlossener Materialkreisläufe für aktivierte Materialien,
    • der Organisation eines langfristigen Abfallmanagements, einschließlich Abklinglagerung über 100 Jahre.
  5. der öffentlichen Langzeitverantwortung, verbunden mit
    • langfristiger staatlicher Aufsicht,
    • der Sicherstellung dauerhafter Dokumentation, Kontrolle und Nachverfolgbarkeit radioaktiver Stoffströme.
  6. sicherungs- und proliferationsrelevanten Fragestellungen
    • der Kontrolle und Sicherung von Tritiuminventaren,
    • der Notwendigkeit physischer Schutzmaßnahmen,
    • mit möglichen Bezügen zu internationalen Sicherungs- und Überwachungsregimen.

Im Referentenentwurf wird unter dem Abschnitt „Alternativen“ nicht erkennbar geprüft, ob Kernfusionsanlagen aufgrund ihrer strukturellen und sicherheitstechnischen Eigenschaften ganz oder teilweise in das atomrechtliche Regelungssystem eingebunden werden könnten. Stattdessen wurde die Einordnung der Kernfusion in das Strahlenschutzgesetz bereits politisch vorentschieden.

Aus Sicht unseres Vereins wird dadurch der Eindruck einer fehlenden regulatorischen Alternative erzeugt, obwohl eine Einbindung in das Atomgesetz oder die Schaffung eines eigenständigen fusionsspezifischen Regelungsregimes nicht nur grundsätzlich möglich, sondern geboten ist.

Die vollständige Stellungnahme einschließlich der Begründungen findest Du hier: